Immobilienkauf in der Schweiz durch Ausländer/innen

Der Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige unterliegt gesetzlichen Beschränkungen nach der Lex Koller. Diese Regelungen sollen verhindern, dass Schweizer Boden unkontrolliert in ausländische Hände gelangt. Dennoch ist der Kauf von Immobilien oft möglich, insbesondere wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die Nutzung der Immobilie als Hauptwohnsitz.

Wer kann Immobilien in der Schweiz kaufen?

Keine Bewilligung erforderlich

EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz: Haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und können Immobilien ohne zusätzliche Bewilligung erwerben.

Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung): Geniessen die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger und dürfen Immobilien für den Eigenbedarf erwerben.

Kauf mit Beschränkungen möglich

Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige: Können nur selbstbewohntes Wohneigentum erwerben. Der Kauf von Ferienwohnungen oder Renditeobjekten ist genehmigungspflichtig oder in der Regel nicht erlaubt.

Regeln für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige

Nicht-EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger dürfen in der Schweiz selbstbewohnte Wohnungen oder Häuser kaufen, wenn ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt.

  • B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung): Inhaber dürfen unter bestimmten Bedingungen eine Immobilie für den Eigenbedarf erwerben.
  • Die Behörden prüfen, dass die Immobilie tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzt wird.
  • Der Erwerb von Zweitwohnungen oder Mietobjekten ist in der Regel nicht erlaubt.

So wird sichergestellt, dass ausländische Käufer primär zur Schaffung von selbstbewohntem Wohnraum beitragen und nicht zu spekulativen Zwecken investieren.


Notariatstermin beim Immobilienkauf

Beim Kauf von Immobilien verlangen Notare in der Regel drei Nachweise, dass der Käufer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Neben Reisepass und Aufenthaltsbewilligung werden üblicherweise folgende Dokumente benötigt:

  • Schweizer Generalabonnement (GA) oder Fahrzeugausweis
  • Krankenkassenkarte mit AHV-Nummer
  • Wohnsitzbestätigung der aktuellen Wohngemeinde

Im Kanton Zug findet der Notariatstermin auf Deutsch statt. Die unterzeichnenden Personen müssen ausreichend Deutsch verstehen, um dem Ablauf folgen zu können. Da der Vertragsentwurf im Voraus vorliegt, können Fragen im Voraus geklärt und die Parteien auf den Termin vorbereitet werden.

Wenn eine Partei kein Deutsch spricht, muss sie – persönlich oder in Abwesenheit – durch eine Person mit ausreichenden Deutschkenntnissen vertreten werden.


Portrait Stephanie Komminoth

Ihre Ansprechperson

Stephanie Komminoth
Immobilienmaklerin

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